Viele Menschen denken, dass ihre Angehörigen automatisch für sie handeln können, wenn sie selbst z.B. nach einem schweren Unfall, durch eine Krankheit oder im Alter ihren Willen nicht mehr äußern können und medizinische und finanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen. Dies ist jedoch falsch. Wird keine Vorsorge getroffen, wird das Betreuungsgericht zur Regelung Ihrer Angelegenheiten einen Betreuer bestellen.
Dem kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Person Ihres Vertrauens begegnet werden. Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie die Person, sachlich beschränkt (z.B. Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge) oder auch in allen Lebensbereichen (sog. Generalvollmacht) für Sie Entscheidungen zu treffen und in Ihrem Namen zu handeln.
Bei der Verwendung von Mustervollmachten aus dem Internet oder aus Ratgebern ist jedoch Vorsicht geboten. Denn soweit die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten auch zu speziellen Rechtsgeschäften wie z.B. der Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigen soll, sind strenge Formvorschriften zu beachten. Zudem gilt zu beachten, dass mit der Vorsorgevollmacht sehr weitreichende Befugnisse an die Vertrauensperson erteilt werden, so dass eine vorhergehende Beratung zu Inhalt und Formulierung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll ist.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 07.07.2014 (Az. 34 Wx 265/14) entschieden, dass eine Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, wenn die Vollmacht keine ausdrückliche Bestimmung dazu enthält, dass sie über den Tod hinaus gelten soll. Wir empfehlen Ihnen daher, bereits erteilte Vorsorgevollmachten unbedingt darauf zu prüfen, ob diese eine ausdrückliche Aussage zur Geltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus enthalten. Im Falle des Fehlens eines solchen Zusatzes sollte Ihre Vorsorgevollmacht ggf. ergänzt werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht haben, beraten wir Sie gerne.
Rechtsanwältin Sandra Plümecke