Gesetzlich besteht keine Pflicht für Fahrradfahrer im Straßenverkehr einen Helm zu tragen. Eine Ordnungswidrigkeit kann somit nicht verhängt werden, wenn Sie keinen Helm tragen. Fraglich ist jedoch, ob das Führen eines Fahrrades ohne Helm bei einem Unfall ein Mitverschulden begründet. Diese Frage hat nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wie folgt beantwortet:
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vergangene Woche entschieden und im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.
Das heißt für Sie, wenn Sie geschädigter Radfahrer sind, dass sie nicht den vollen Schadensersatz geltend machen können. Ob sich diese Rechtsprechung halten bzw. so durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
OLG Schleswig-Holsteinisches v. 05.06.13. Az. 7 U 11/12