In Deutschland scheint es eine Selbstverständlichkeit zu sein, dass wenn man einen Anwalt beauftragt, der Gegner verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Mandanten sind oft enttäuscht, wenn dies nicht der Fall ist. Deshalb einige Erläuterungen/Anmerkungen:
1. Geltendmachung einer Forderung
In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist eine Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten (leider) meist nur dann gegeben, wenn sie Teil eines Schadens sind (z.B. bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall). Eine andere Möglichkeit ist, dass sich der Gegner in Verzug befindet.
In zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht, muss grundsätzlich die Partei die Gesamtkosten tragen, welche den Rechtstreit verliert. Hierbei sind aber nur die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (errechnen sich aus dem Streitwert) geschuldeten Kosten zu bezahlen. Bei einer Honorarvereinbarung die darüber hinausgeht, besteht diese Pflicht allerdings nicht.
2. Abwehr einer Forderung
Beauftragt man zur außergerichtlichen Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einen Anwalt, sind die Kosten nicht ohne weiteres von der Gegenseite zu erstatten. Zuletzt wurde dies entschieden durch den Bundesgerichtshof mit Urteil aus dem Jahr 2006 (BGH, Urteil vom 12.12.2006, AZ VI ZR 2 C 4/05). In diesem Fall wurde eine Dame aufgefordert, einen angeblich geschuldeten Darlehensbetrag in Höhe von rund 100.000,00 € zu bezahlen. Die Aufforderung geschah durch einen Rechtsanwalt. Die Dame nahm sich sodann einen Anwalt und lies die Sache rechtlich prüfen und musste hierfür rund 2.500,00 € aufwenden. Sie verklagte daraufhin den Gegner auf Erstattung. Ergebnis war, dass nur dann eine Kostenerstattung zu erfolgen hätte, wenn die Forderung nachweislich ohne jegliche Tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, also aus der Luft gegriffen im Sinne eines Betrugsversuchs oder einer Sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Wenn aber auch nur im Ansatz die Möglichkeit besteht, dass die Forderung besteht, zählt dies nicht und eine Erstattungspflicht der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht geschuldet.
3. Abwehr einer Strafanzeige
Erhält man eine Strafanzeige und die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Ermittlungsverfahren hat man die Rechtsanwaltsgebühren seines Verteidigers selbst zu bezahlen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Antragsteller.
4. Sonstige Verfahren
In verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren besteht eine Kostenerstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Gebühren bei einem Gewinn des Rechtsstreites. Im Verwaltungsverfahren muss es sich aber um eine schwierigere Sache gehandelt haben, sodass man objektiv einen Anwalt gebraucht hätte.
Wir vertreten Sie gerne und sagen Ihnen immer vorher was es kostet. Sprechen Sie uns an.