Halleluja. Was wir schon seit langem wussten, ist nun laut dem Bundesgerichtshof (Urteil v. 27.09.2016, AZ. II ZR 299/15) amtlich: Ein eingeschriebener Brief ist auch ein Einwurf Einschreiben.
Im Jahr 1892 wurde ins GmbH-Gesetz (§ 21 Abs. 2 S. 2 aufgenommen, dass eine bestimmte Erklärung (Kaduzierung eines GmbH-Anteils), per eingeschriebenem Briefs zu erfolgen hat. Damals gab es nur einen Dienstleister und nur ein Produkt. Zwischenzeitlich gibt es viele Dienstleister mit verschiedenen Produkten. Z. B. hat die deutsche Post ein Übergabe Einschreiben und ein Einwurf Einschreiben. Wie wir unseren Mandanten und beim Unterrichten schon immer mitteilen, besteht beim Übergabe Einschreiben das Risiko, dass der Gegner nicht angetroffen wird. In diesem Fall wirft der Postbote oder die Postbotin eine Postkarte in den Briefkasten mit der Aufforderung das Schreiben innerhalb von sechs Tagen bei der nächsten Poststelle abzuholen. Wird das Schriftstück nicht abgeholt, was bei unseriösen Gegnern, die es leider gibt, oft der Fall ist, gilt ein Schreiben als nicht zugegangen. Beim Einwurf Einschreiben wird der Brief einfach in den Briefkasten geworfen und dies wird vom Postboten vermerkt. Einen entsprechenden Nachweis kann dann Online bei der Deutschen Post AG abgerufen werden. So kann zumindest nachgewiesen werden, dass das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Viele Rechtsstreitigkeiten können aus einfachen Gründen nicht zum Erfolg führen, z. B. weil bei sogenannten einseitigen Willenserklärungen (u.a. Kündigungen) der Zugangsnachweis bei der Gegenseite nicht nachgewiesen werden kann. Gerne beraten wir Sie, falls Sie eine Kündigung aussprechen oder ähnliche Erklärungen abgeben müssen. Wir raten unseren Mandanten in diesem Zusammenhang nicht auf die Dienstleistungen privater Anbieter zurück zu greifen sondern lassen unseren Gegnern alles per Gerichtsvollzieher zustellen.