Durch die Einreichung einer Klage entstehen dem Kläger Kosten, nämlich 3 Gerichtsgebühren. Diese sind vorab an das Gericht zu bezahlen, damit die Klage an die Gegenseite zugestellt wird. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert; in der Regel wird dies die Höhe des Geldbetrags, sein, den der Kläger von der Gegenseite verlangt. Die Gebühren sind hierbei degressiv, dass heißt sie verringern sich im Verhältnis zur Höhe. So fallen z.B. um 100,- € einzuklagen rd. 100,- € Gerichtsgebühren und um 60.000 rd. 2.000,- € Gerichtsgebühren an.
Um den Parteien einen Vergleich zu versüßen (das Gericht hat auch weniger Arbeit, da es kein Urteil schreiben muss) reduzieren sich die Gerichtskosten um 2/3 (auf eine Gerichtsgebühr), wenn die Parteien sich in einem Vergleich einigen. Ebenso verhält es sich, wenn die klagende Partei die Klage zurücknimmt.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das Gericht vorher ein sog. Versäumnisurteil erlässt. Dies passiert immer dann, wenn eine richtig geladene Partei (oder der Anwalt) nicht zu einem Gerichtstermin kommt. Im Falle eines Vergleichs oder einer Klagerücknahme bleibt es dann bei den 3 Gerichtsgebühren.
Aufgrund der hohen Gerichtskosten wird deshalb zur Eintreibung von Forderungen das Mahnverfahren verwendet. Hier fallen nur 0,5 Gerichtsgebühren an; z.B. um 100,- € einzuklagen statt 100,- € nur 35,- € und um 60.000 statt. 2.000,- € nur 333,- € Gerichtsgebühren an.