Verliert man seine EC-Karte oder wird sie einem gestohlen, ist der erste Schritt, die Sperrung der Karte durch die Bank zu veranlassen. Oft taucht die Karte nicht wieder auf, sodass man seine Bank bittet, eine Ersatzkarte auszustellen. Viele Banken verweisen dann auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verlangen für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt. Das ist für den Kunden ein Ärgernis – und auch nicht rechtens.
Der BGH hat im Oktober 2015 entschieden, dass Banken von ihren Privatkunden kein Geld für die Ausstellung einer Ersatz-EC-Karte verlangen dürfen, wenn zuvor die Sperrung der alten Karte wegen Verlusts oder Diebstahl erforderlich war. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist unwirksam.
Im konkreten Fall ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank. Diese verlangte von ihren Kunden für die Ausstellung einer Ersatzkarte im Falle einer verloren gegangenen oder gestohlenen EC-Karte unter Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt von 15 Euro. Die streitige Klausel regelte pauschal, dass das Entgelt vom Kunden zu entrichten sei, wenn die Notwendigkeit der Ersatzkarte nicht durch die Bank hervorgerufen wurde.
Der BGH hat zunächst festgestellt, dass Banken das Recht haben, eine Karte dann zu sperren, wenn sie gestohlen wurde oder verloren gegangen ist um den Zugriff auf das Konto durch Unbefugte zu verhindern. Logische Konsequenz ist es dann aber auch, dass der Kunde auf die Ausstellung einer Ersatzkarte angewiesen ist. Verlangt die Bank hierfür ein Entgelt, weicht sie in unzulässiger Weise von § 675 k Absatz 2 Satz 5 BGB ab. Denn nach dieser Vorschrift trifft die Bank nach der Sperrung der Erstkarte die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden eine neue Karte auszustellen, wenn wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte die bloße Entsperrung nicht ausreicht.
§ 675 k Absatz 2 Satz 5 BGB bietet aber keine Grundlage dafür, nach „Verantwortungsbereichen“ zu differenzieren oder pauschal für die Ersatzkarte Geld zu verlangen. Der BGH erachtete die vom Kläger beanstandete Klausel als unangemessene Benachteiligung, was gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge hat.
Was bedeutet dies nun für den Bankkunden?
Die Entscheidung des BGH betrifft nur diejenigen Fälle, in denen die Ausstellung einer Ersatzkarte aufgrund vorangegangener Sperrung wegen Verlusts oder Diebstahl notwendig wird. Allerdings gibt es auch andere Fälle, in denen man eine neue Karte braucht: zum Beispiel wenn sie beschädigt wird oder man nach einer Heirat den Namen wechselt. In diesen Fällen ist es zulässig, dass Banken ein Entgelt verlangen.
Auch wenn das Urteil nur speziell die Postbank betraf, können sich Kunden jeder anderen Bank, die nach Verlust oder Diebstahl eine neue Karte benötigen und zur Kasse gebeten werden, auf dieses Urteil berufen.
BGH Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14
(NJW Heft 8/2016, Seite 560)