– Aufwandsentschädigungen die nicht als Vergütung gewertet werden, dürfen nicht gepfändet werden.
Im Allgemeinen dürfte bekannt sein, dass in einem Insolvenzverfahren die gesamten Vermögenswerte eines Schuldners in die Insolvenzmasse fallen und zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Aber was darf nicht gepfändet werden?
Gem. § 850a ZPO darf so einiges nicht gepfändet werden. Unter anderem dürfen Studienhilfen, Erziehungsgelder und ähnliches nicht gepfändet werden, sowie das Weihnachtsgeld höchstens bis zu einem Betrag von 500,00 €. Bezüglich Aufwandsentschädigungen bestand bislang Unsicherheit, welche der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt hat:
Mit Beschluss vom 06.04.2017, wurde entschieden, dass eine unpfändbare Aufwandsentschädigung nur dann vorliegt, wenn diese tatsächlich dem Zweck der Entschädigung dient und nicht zur Vergütung. Ist also eine Aufwandsentschädigung für Hotel, Anfahrt oder Material unangemessen hoch, wird der Überschuss als Arbeitseinkommen gewertet und somit ist dieser pfändbar.
Im Ergebnis entschied der BGH, dass Entschädigungen für Zeitversäumnisse pfändbar sind, da sie wie Arbeitseinkommen zu werten seien.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2017, Az. IX Z.B. 40/16)