Seit der Urlaubssaison 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Urlaubsplanung ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 9 AZR 541/15) beachten. Höchstrichterlich entschieden wurde darin, dass nicht mehr der Arbeitnehmer allein dafür verantwortlich ist, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Die Initiative muss vom Arbeitgeber ausgehen, der seinen Arbeitnehmer frühzeitig darauf hinzuweisen hat, dass diesem noch Urlaubstage zur Verfügung stehen und diese verfallen können. Wenn der Arbeitnehmer dann untätig bleibt und keinen Urlaubsantrag stellt, tut er dies freiwillig und der Urlaub verfällt zum Jahresende. Wichtig für den Arbeitgeber ist insbesondere, dass er nachweisen kann, seinen Arbeitnehmer auf den Resturlaub hingewiesen zu haben.
Zu empfehlen ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Sachen Urlaubsplanung über das gesamte Jahr im Gespräch bleiben, was ohnehin im Rahmen einer sinnvollen und ausgewogenen Urlaubsplanung dienlich ist. Der Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch 51 Tage Resturlaub hatte. Auch aus bilanzieller Sicht war dies nicht sonderlich positiv: Werden Urlaubstage ins Folgejahr übertragen, muss das Unternehmen Rückstellungen bilden, die den Gewinn verringern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15
(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 Sa 982/14)